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   OLG Schleswig, 05.08.2004 - 11 U 38/03   

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https://dejure.org/2004,31738
OLG Schleswig, 05.08.2004 - 11 U 38/03 (https://dejure.org/2004,31738)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.08.2004 - 11 U 38/03 (https://dejure.org/2004,31738)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05. August 2004 - 11 U 38/03 (https://dejure.org/2004,31738)
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  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 104/94

    Berücksichtigung des Inhalts von Unterlagen durch den Urkundsnotar

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.08.2004 - 11 U 38/03
    Die anderweitige Ersatzmöglichkeit muss auch stets demselben Tatsachenkreis entsprungen sein, aus dem sich die Schadenshaftung des Notars ergibt (BGH VersR 1996, 336, 337 [BGH 19.10.1995 - IX ZR 104/94] ; Rinsche, a.a.O., Rdn. II 239; Schippel, a.a.O., § 19 Rdn. 85).
  • BGH, 21.01.1988 - IX ZR 252/86

    Beurkundung der Erklärungen eines Vertreters; Überprüfung der Vertretungsmacht

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.08.2004 - 11 U 38/03
    Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Amtspflicht, die sich aus § 17 BeurkG ergebenden Verpflichtungen gegenüber den Beteiligten zu erfüllen, dem Notar bei der Beurkundung eines Vertretergeschäftes auch gegenüber dem Vertretenen obliegt (BGH DNotZ 1989, 43, 44 [BGH 21.01.1988 - IX ZR 252/86] ; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl. 1998, Rdn. II 22).
  • OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Gesellschaftsgründung im Hinblick auf

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.08.2004 - 11 U 38/03
    Zwar greift die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nur ein, wenn zum einen die Firma selbst und zum anderen das Handelsgeschäft jedenfalls in seinem Kern fortgeführt werden (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 25 Rdn. 6 f. und Senat, Urteil vom 10. April 2003, 11 U 124/01 Seite 17).
  • BGH, 24.03.1964 - VI ZR 297/62
    Auszug aus OLG Schleswig, 05.08.2004 - 11 U 38/03
    Auch die erst durch die Beurkundung - zunächst als Vorgesellschaft und später durch die Eintragung im Handelsregister endgültig - entstehende GmbH ist deshalb ein "anderer" i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO , dem gegenüber der Notar Amtspflichten zu erfüllen hat (BGH DNotZ 1964, 506, 508 [BGH 24.03.1964 - VI ZR 297/62] ; Arndt u.a., BNotO, 5. Aufl. 2003, § 19 Rdn. 91).
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